Halali
Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen oft Restriktionen, die sich fiese Erwachsene nur ausgedacht haben, um ihnen den Spaß am Leben zu verleiden. Oder warum sonst sollte es ihnen wohl verboten sein, ins Solarium zu gehen? Auch der Aufenthalt in Bordellen, Spielhallen und Sexshops ist ihnen untersagt.
Dafür dürfen ab heute auch 16 Jährige den Jagdschein machen. Bisher musste ein Möchte-Gern-Jäger in Salzburg auf seinen 18. Geburtstag warten, um die Jagdprüfung ablegen zu können. Der Gesetzgeber befand offensichtlich man könne auch jüngeren Menschen zutrauen eine Waffe in die Hand zu nehmen. Landesjägermeister Sepp Eder: „Wir haben gesagt, wenn einer mit 16 Jahren wählen gehen kann, soll er auch die Möglichkeit haben, die Jagdprüfung zu machen.“
Bleibt die Frage, was gefährlicher ist – eine schlechte Wahlentscheidung, oder ein schlechter Treffer … Irgendwie beruhigend, dass der Erwerb, Besitz und Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken weiterhin erst ab dem 18. Lebensjahr erlaubt ist. Da draußen in den Revieren passiert schließlich so einiges.
Die „Initiative zur Abschaffung der Jagd in Österreich“ listet akribisch sämtliche Unfälle in Zusammenhang mit Jägern und der Jagd auf. Für 2014 werden 6 Tote und 16 Verletzte angeführt, 2013 waren es 13 Tote und 22 Verletzte. Dazu wurden aber auch Fälle gezählt, wie z. B. jene eines Jägers, der seine Frau ermorden wollte, oder dem Waidmann, der bei der Treibjagd einen Herzinfarkt erlitten hatte.
Die Tendenz zur Jagd scheint rapide zu steigen.
Gab es 1970 erst 84.000 legale Jäger und Jägerinnen in Österreich (damals wurde sicher noch mehr gewildert …), waren es 2010 bereits 120.000. In Salzburg sind es aktuell 9.413 Personen, die auf die Pirsch gehen dürfen.
Durch die Senkung des Alters dürfen wir uns wohl auf einen noch größeren Ansturm einstellen.
Mir scheint ja 18 Jahre noch reichlich jung genug, um mit einer Waffe zu hantieren. Brauchen wir wirklich 16 jährige Jäger? Warum?
Anmerkung der Redaktion (d.h. diePinzgauerin): Auf Wunsch hier auch der genaue Wortlaut der betreffenden Gesetzesstelle: Das Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, wird geändert wie folgt:
Im § 42 werden die Abs 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn 1. der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt, 2. kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt, 3. eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt und 4. der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird.
(4) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.“
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